Verbindungs- und Vertrauenslehrer

Zu jedem Schuljahresende wird ein neuer Verbindungs- und Vertrauenslehrer für zwei Jahre gewählt. 

„Die Amtszeit wurde deshalb auf zwei Jahre festgelegt, weil somit immer eine Person aus dem Verbindungs- und Vertrauenslehrerteam die Erfahrungen aus dem Vorjahr mitbringt “

Eine erfolgreiche SMV-Arbeit ist aber entscheidend von den Ideen, der Motivation und Tatkraft der Klassensprecher, Schülersprecher und Verbindungslehrkräfte abhängig.
Auf diese Drei kommt es ganz besonders an - sie sind der Motor einer lebendigen SMV. Sie sind Vordenker und Ideengeber, sie sind kreativ, verantwortungsbewusst und sozial eingestellt, sie organisieren, leiten und lenken, sie managen, sie ermutigen, sie vermitteln und verhandeln.“

Und genau darin sehen wir unsere Aufgabe! Wir wollen der Motor sein, der unsere SMV weiter antreibt, sie unterstützt und ihr die Sicherheit bietet, die sie in ihren Projekten benötigt.

 

Die Arbeitsbedingungen und Aufgabenfelder der Verbindungslehrer

Die Verbindungslehrer...

  • sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden; insbesondere obliegt diese Aufgabe der Schulleitung und dem gesamten Lehrerkollegium.
  • erhalten in Absprache mit der Schulleitung einen Deputatsnachlass; ihre Tätigkeit ist Dienst.
  • können in Fragen der SMV direkt mit den SMV-Beauftragten des Oberschulamtes Kontakt aufnehmen.
  • werden vom Schülerrat gewählt.
  • informieren den Schülerrat über die Wahl (Wahlverfahren) und die Aufgaben des Verbindungslehrers.
  • können für ein oder zwei Jahre gewählt werden.
  • können in ihr Amt als alleinige Verbindungslehrer oder zusammen mit maximal zwei weiteren Lehrerinnen und Lehrern gewählt werden.
  • beraten die SMV und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • wirken bei der Erarbeitung einer SMV-Satzung mit.
  • beraten und informieren die Schüler bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in rechtlichen Fragen (z.B. Schulgesetz, SMV-Verordnung, Notenverordnung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).
  • sollen ihre Beratungskompetenz ständig erweitern und sich in Fragen der SMV weiterbilden.
  • können an allen Veranstaltungen und Sitzungen der SMV teilnehmen.
  • sollten, falls nötig, Schülerratssitzungen vorbereiten helfen und an ihnen beratend teilnehmen.
  • beraten den Protokollanten bei der Anfertigung der Sitzungsprotokolle.
  • sind bei alle Veranstaltungen der SMV rechtzeitig zu unterrichten.
  • unterstützen die SMV bei der Planung, Genehmigung und Organisation von Veranstaltungen (auch bei versicherungsrechtlichen Fragen, der GEMA, des Jugendschutzes, der Finanzierung und Kassenführung).
  • helfen, die Aufsicht bei SMV-Veranstaltungen zu regeln.
  • können bei der Herstellung und Herausgabe einer Schülerzeitung beraten.
  • pflegen den Kontakt mit anderen Schulen.
  • ·unterstützen die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Klassensprecher und Schülersprecher.
  • bereiten die Schülersprecher, Klassensprecher und den Schülerrat auf seine Aufgaben vor und führen in Absprache mit den Klassenlehrern notwendige „Verhaltenstrainings“ durch.
  • fördern den Kontakt zwischen Schülern, Lehrern, Schulleitung und Eltern.
  • nehmen bei Tagesordnungspunkten zu Themen der SMV beratend an Sitzungen der Schulkonferenz teil.
  • besitzen das Teilnahmerecht bei Lehrerkonferenzen aller Art.
  • beraten auch einzelne Schüler bei persönlichen Problemen im schulischen oder im privaten Bereich, ggf. gemeinsam mit dem Beratungslehrer, dem Oberstufenberater oder dem Drogenbeauftragten.
  • vermitteln in Konfliktfällen; sie informieren sich gründlich über die Vorgänge bei allen Beteiligten und erläutern ihre Rolle. Sie werben um gegenseitiges Verständnis und sind keine Richter, die versuchen die Schuldfrage zu klären. Sie sind Berater und Vermittler, die versuchen, Möglichkeiten zu schaffen, damit die Beteiligten den Konflikt selber regeln können. Gemeinsam mit Schülern und Kollegen erarbeiten sie Lösungsmöglichkeiten, die auf der Basis partnerschaftlicher Kooperation und Kompromissbereitschaft aufbauen.
  • besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sind nicht Interessenvertreter der SMV, der Lehrerschaft oder der Schulleitung. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet sie ebenso wie die Loyalitätspflicht gegenüber der Schulleitung.

» www.km-bw.de